Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesvorstandes des Bündnis Grundeinkommen (BGE) Die Grundeinkommenspartei aus dem Jahre 2016 und regelt dessen Geschäfte. Sie ist in der Bundesvorstandssitzung am 9. Oktober 2016 beschlossen worden.

Art. 1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus den folgenden BGE-Mitgliedern:

  • Vorsitzender: Ronald Trzoska
  • Stellvertretender Vorsitzender: Arnold Schiller
  • Schatzmeisterin: Verena Nedden
  • Stellvertretender Schatzmeister: Stefan Dirnstorfer
  • Beisitzer
    • für Baden-Württemberg: Uschi Bauer
    • für Bayern: Moritz Meisel
    • für Berlin: Marcel Merle
    • für Brandenburg: Matthias Neumann
    • für Hamburg: Michael Sienhold
    • für Hessen: Gerhard Wagner
    • für Niedersachsen: Stefan Caspers
    • für Saarland: Alina Herr
    • für Sachsen: Monique Meneses
    • für Thüringen: Johannes Hanel

Diese Geschäftsordnung gilt ebenso für nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Satzung neu hinzugetretene Mitglieder.

Art. 2 Tagungen des Bundesvorstands

Der Bundesvorstand tagt in:

  •    öffentlichen Sitzungen / Sitzungsteilen
  •    nicht öffentlichen Sitzungen / Sitzungsteilen
  •    Klausuren

(1) Zu öffentlichen Sitzungen lädt das Präsidium mit einer Frist von 5 Tagen per E-Mail oder Protokollnotiz einer Vorstandssitzung ein. Termine für öffentliche Vorstandssitzungen gibt das Präsidium oder einer seiner Beauftragten mit einer Frist von 5 Tagen auf der Webseite bekannt.

(2) In öffentlichen Sitzungen sind alle Mitglieder des Bündnis Grundeinkommen sowie weitere interessierte Personen stets als Gäste zugelassen. Nach Möglichkeit wird Gästen auf Wunsch das Rederecht erteilt. Über die Erteilung des Rederechts für Gäste entscheiden im Zweifel die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

Art. 3 Anträge

(1) Anträge an den Bundesvorstand können per E-Mail an vorstand@buendnis-grundeinkommen.de gestellt werden.

(2) Mitglieder und Initiativen aus mindestens 3 Personen sind dem Vorstand gegenüber antragsberechtigt.

(3) Anträge sollen:

  • den Namen eines Ansprechpartners enthalten,
  • mindestens sechs Tage vor einer Vorstandssitzung vorliegen und
  • mit dem laut dieser Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied im Vorfeld besprochen werden.

(4) Anträge müssen:

  • einen Umsetzungsverantwortlichen benennen, der dieser Aufgabe zugestimmt hat. Umsetzungsverantwortliche können auch vom Bundesvorstand benannt werden.
  • einen maximalen Kostenrahmen angeben.

(5) Anträge, die einzelne Punkte in Absatz 3 nicht erfüllen, können aus formalen Gründen abgelehnt werden. Anträge, die einen der Punkte im Absatz 4 auch zum Ende der Debatte nicht erfüllen, gelten zum Ende der Debatte automatisch als abgelehnt.

Art. 4 Beschlüsse

(1) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor eindeutig und nachvollziehbar bekundet hat.

(2) Jedes Mitglied des Bundesvorstands kann zu jedem Zeitpunkt ein Meinungsbild zu einer Frage beantragen. Das Meinungsbild stellt keinen Beschluss dar.

(3) Stehen mehrere Anträge konkurrierend zur Abstimmung, so wird per Wahl durch Zustimmung zuerst der Antrag ermittelt, der die höchste Zustimmung erwarten lässt. Über diesen Antrag wird dann noch einmal gesondert abgestimmt.

(4) Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands kann ein Antrag auf die nachfolgende Sitzung oder in den Umlauf vertagt werden. Der Antrag auf Vertagung kann zu jedem Zeitpunkt während der Debatte gestellt werden. Über den Antrag auf Vertagung wird – im Zweifel nach einer begründeten Gegenrede – sofort abgestimmt.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn innerhalb von 72 Stunden seit Benachrichtigung auf der Vorstandsliste die absolute Mehrheit des Bundesvorstands dem Antrag zustimmen, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung in der nächsten Sitzung beantragt hat. Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung behandelt. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden von einem hierzu ernannten Vorstandsmitglied oder Beauftragten dokumentiert und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt.

(7) Die folgenden Beschlüsse müssen in einer Vorstandssitzung getroffen werden:

  • Ausgaben oder Budgets, die 1.000 € überschreiten
  • Einberufung eines Bundesparteitags

Art. 5 Wirksamkeit von Beschlüssen

(1) Befürwortende Beschlüsse des Gesamtvorstands werden 18 Stunden nach Veröffentlichung des Beschlusses wirksam („Karenzzeit“). Der Beschluss gilt als veröffentlicht, wenn er in öffentlicher Sitzung beschlossen wurde, mit Schließung der Sitzung, oder wenn er auf der Webseite veröffentlicht wurde, mit der Veröffentlichung. Ablehnende Beschlüsse wirken unmittelbar.

(2) Erfordern objektive Gesichtspunkte eine unverzügliche Umsetzung des Beschlusses, kann der Bundesvorstand abweichend von Absatz 1 die sofortige Wirksamkeit beschließen. In diesem Fall muss der Beschluss einstimmig erfolgen und ist, soweit möglich und sinnvoll, auf den Umfang, der einer unverzüglichen Entscheidung bedarf, zu beschränken.

Art. 6 Nachvollziehbarkeit der Vorstandsarbeit

(1) Alle öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält mindestens:

  • gestellte Anträge (nicht Geschäftsordnungsanträge) im Wortlaut,
  • detaillierte Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht Geschäftsordnungsanträge)
  • und ggf. Wahlprotokolle.

Das Protokoll gibt zudem im Regelfall den Verlauf der Debatten wieder.

(2) Protokolle aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen sind nicht öffentlich. Sie werden nach Ablauf eines Jahres veröffentlicht, sofern nicht vorher ein anderslautender Beschluss getroffen wird oder sie personenbezogene Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und Ordnungsmaßnahmen) betreffen.

(3) Der Beschluss der Nichtöffentlichkeit sowie die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzungsteile werden im Vorfeld der nicht öffentlichen Sitzung im öffentlichen Sitzungsteil bekanntgegeben sowie im öffentlichen Protokoll vermerkt.

(4) Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungsteilen werden – ggf. anonymisiert – nach Beschluss veröffentlicht, sofern der Inhalt des Beschlusses nicht zur Verschlusssache erklärt wird.

(5) Klausuren finden im Regelfall ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit statt und werden nicht aufgezeichnet. Die ausgetauschten Mitteilungen und Informationen aus Klausuren unterliegen Vertraulichkeit, sofern nicht per Konsensbeschluss etwas anderes vereinbart wird.

(6) Verschlusssachen werden separat protokolliert und den Mitgliedern des Bundesvorstands zugestellt.

Art. 7 Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

(1) Die Mitgliederdaten des Bündnis Grundeinkommen werden in einer zentralen Datenbank gepflegt. Sie werden vom Bundesvorstand oder entsprechend Beauftragten verwaltet.

(2) Der Vorstand kann per Beschluss Mitgliedern der Partei oder Angestellten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung sowie einer Versicherung an Eides statt gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.

(3) Jeder Zugriffsberechtigte ist dazu verpflichtet, seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(4) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.

Art. 8 Aufgabenverteilung

Die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder sind:

Vorsitzender: Ronald Trzoska

  • Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen
  • Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Events & Veranstaltungen
  • Pflege der Beziehungen zu den Landesverbänden
  • Vertretung der Partei nach außen
  • Innerparteiliche Partizipation
  • Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und BGE-nahen Gruppen

Stellvertretender Vorsitzender: Arnold Schiller

  • Aufsicht über die Bundesgeschäftsstelle
  • Ansprechpartner parteiinterne/parteinahe Medien
  • Datenschutz
  • Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen
  • Personalwesen
  • Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und BGE-nahen Gruppen
  • Koordination & Gesamtverantwortung BundesIT

Schatzmeisterin: Verena Nedden

  • Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse
  • Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger
  • Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten
  • Zentraleinkauf
  • Personalwesen
  • Spendenwesen / Fundraising
  • Rechenschaftsbericht / Wirtschaftsprüfung
  • Ansprechpartner Landesschatzmeister
  • Erstellung und Pflege Inventarliste
  • Verwaltung Bundeszugänge Buchhaltung und Beauftragungen

Stellvertretender Schatzmeister: Stefan Dirnstorfer

  • Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse
  • Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger
  • Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten
  • Zentraleinkauf
  • Personalwesen
  • Spendenwesen / Fundraising
  • Rechenschaftsbericht / Wirtschaftsprüfung
  • Ansprechpartner Landesschatzmeister
  • Erstellung und Pflege Inventarliste
  • Verwaltung Bundeszugänge Buchhaltung und Beauftragungen
  • Technische Umsetzung IT-Projekte

Beisitzer:

  • Koordination ihres jeweiligen Bundeslandes
  • Bericht über den Fortgang in ihrem jeweiligen Bundesland
  • Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und BGE-nahen Gruppen

Zusätzliche Aufgaben

Uschi Bauer:

  • Corporate Design Prozesse entwickeln und Berichterstattung gegenüber dem Vorstand

Art. 9 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten sowie dem Finanzamt

Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten sowie dem Finanzamt erfolgt durch die Schatzmeisterin Verena Nedden und den stellvertretenden Schatzmeister Stefan Dirnstorfer. Beide sind diesbezüglich jeweils Einzelvertretungsberechtigt und können übereinstimmend Untervollmachten erteilen.

Diese Geschäftsordnung wurde am 9.10.2016 in dieser Form in Kraft gesetzt.