Satzung

Beschlossen am Gründungsparteitag am 25.09.2016 in München, zuletzt geändert am Parteitag am 8.01.2017 in Berlin

Präambel

Soziale Sicherheit ist eine Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen.

Die Arbeitswelt verändert sich. Einkommensarbeitsplätze fallen durch Automatisierung, digitale Revolution, Roboter und künstliche Intelligenz für große Teile der Bevölkerung weg. Sozialstaatliche Sicherungssysteme reagieren auf diese strukturellen Veränderungen unzulänglich. Durch diese weitreichenden Entwicklungen geraten die soziale Sicherheit und die individuellen Freiheitsrechte immer größerer Bevölkerungsgruppen zunehmend unter Druck.

Insofern sind Bestrebungen zur Verwirklichung universeller sozialer Rechte, die soziale Sicherheit und individuelle Freiheit gewährleisten, von allgemeinem Interesse.

Im Zentrum der Diskussion stehen Modelle für ein Grundeinkommen für alle,

  • das die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe sichert,
  • auf das ein individueller Rechtsanspruch besteht,
  • das ohne Bedürftigkeitsprüfung
  • und ohne Arbeitszwang gewährt wird.

Diese 4 Kriterien definieren für uns das bedingungslose Grundeinkommen.

Das Bündnis Grundeinkommen (BGE) ist eine Partei zur Umsetzung des bedingungslosen Grundeinkommens in der repräsentativen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland.

Politische Bildung, Einflussnahme auf Willensbildung der Bürger, Zusammenarbeit mit lokalen Initiativen sowie dem Netzwerk Grundeinkommen zu einem solchen Grundeinkommen sowie das Hinwirken auf die Realisierung eines bedingungslosen Grundeinkommens ist das Parteiziel.

Abschnitt A: Allgemeiner Teil

§ 1 Gegenstand und Tätigkeitsbereich

(1) Das Bündnis Grundeinkommen (BGE) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des  Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau  eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Grundeinkommenspartei ist die Bundesrepublik Deutschland

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Bundespartei führt den Namen „Bündnis Grundeinkommen“ und die Kurzbezeichnung „BGE“. Die Zusatzbezeichnung lautet “Die Grundeinkommenspartei”.

(2) Sitz ist München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Zweck der Grundeinkommenspartei ist die politische Bildung, Förderung und Durchsetzung des bedingungslosen Grundeinkommens im Rahmen der parlamentarischen Demokratie. Der Parteizweck wird erreicht durch

  • Aufstellung von Kandidaten zur Bundestagswahl,
  • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, in der auf Positionen zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens hingewiesen und Strategien zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens dargestellt werden,
  • Politische Veranstaltung und Mitveranstaltung, die das bedingungslose Grundeinkommen betreffen,
  • Erstellen und Verbreiten von Publikationen und Informationen zum bedingungslosen Grundeinkommen,
  • Förderung der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz des bedingungslosen Grundeinkommens in der parlamentarischen Demokratie und Hinwirkung auf die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens und damit in Zusammenhang stehende Gesetzesvorhaben.

Als monothematische Partei vertreten wir ausschließlich diese Inhalte.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, das Ideal vom freien und emanzipierten Menschen vertritt und die Satzung anerkennt. Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen, wenn dieser von zwei Mitgliedern unterstützt wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Initiativen und Unterstützern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Bündnis Grundeinkommens offen. Sie haben Rederecht auf den Mitgliederversammlungen der Grundeinkommenspartei, sind aber nicht stimmberechtigt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Grundeinkommenspartei und einer anderen Partei oder Wählergruppe ist zulässig. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Grundeinkommenspartei widerspricht, ist nicht zulässig.

§4a Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Partei Bündnis Grundeinkommen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Grundeinkommenspartei zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied der Partei auch Mitglied des abstimmenden Gebietsverbandes ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

§4b Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei Bündnis Grundeinkommen und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung und Verweis. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht einlegen.

(2) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei Bündnis Grundeinkommen ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei Bündnis Grundeinkommen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts findet die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe statt. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt vier Wochen nach Zugang der Entscheidung.

(3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Antrags auf Ausschluss bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(4) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Grundeinkommenspartei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen
oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten
tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ordnungsmaßnahme die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(5) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. Absatz 4 entscheidet der Parteitag auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

(6) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (§ 4b Abs. 2) oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann in Textform zu jedem Zeitpunkt  gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei parteischädigendem Verhalten und auch bei Nichtbezahlen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 7 Organe der Partei

Organe des Bündnis Grundeinkommen (BGE) sind die Mitgliederversammlungen (Parteitage), der Vorstand und das Präsidium. Bei Streitigkeiten innerhalb der Partei wird nach der Schiedsgerichtsordnung ein Bundesschiedsgericht bestellt

§ 8 Mitgliederversammlung (Parteitage)

(1)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder Parteiinteresse erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Parteimitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, auf Bundesebene soll mit einer Frist von 4 Wochen geladen werden, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied der Grundeinkommenspartei bekannt gemachten Kontakt gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind das oberste beschlussfassende Parteiorgan. Sie sind grundsätzlich  für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Parteiorgan übertragen wurden.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Parteimitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Frist für Anträge beträgt vier Wochen. Sie sind beim Vorstand zu stellen.

(6) Ein Antrag an die Mitgliederversammlung braucht mindestens fünf Antragsteller.  Initiativen und Unterstützer des Grundeinkommens sind Mitgliedern gleichgestellt.

(7) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Zur Änderung der Satzung und des Programms ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, optional dem stellvertretenden Schatzmeister sowie den jeweiligen gewählten Vorsitzenden der Landesverbände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder berufen. Sie soll dabei bemüht sein, aus einem jeden Bundesland nur ein weiteres Vorstandsmitglied zu benennen. Tritt ein Vorsitzender eines Landesverbandes dem Vorstand bei, ersetzt dieser ein bisher aus diesem Bundesland benanntes weiteres Vorstandsmitglied.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ggf. dem stellvertretenden Schatzmeister. Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Mitglieder des Gesamtvorstands haben kein Vertretungsrecht.

(3) Dem Präsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Grundeinkommenspartei.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder  bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein oder zwei Vertreter/innen für die maximale Dauer von 6 Monaten als Ersatzmitglieder des Präsidiums benennen. Dieses Präsidium vertritt die Partei vorübergehend und hat unverzüglich in diesen 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl der ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder für die verbleibende Amtsdauer einzuberufen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Gliederung

(1) Die Grundeinkommenspartei gliedert sich in Bundesverband und Landesverbände.

(2) Diese Satzung gilt für Untergliederungen entsprechend.

§ 11 Finanzordnung

Die Finanzverwaltung obliegt dem Bundesverband. Die Finanzordnung richtet sich nach dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes.

§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Mitgliedschaft in der Grundeinkommenspartei ist keine Voraussetzung für die Bewerber.

(2) Bei Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze.

(3) Die Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.

(4) Initiativen und Unterstützer des Grundeinkommens haben Vorschlagsrecht.

(5) Die Frist zur Einladung der Aufstellungsversammlung beträgt zwei Wochen.

§ 13 Spenden

(1) Bundesverband und Landesverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Satz 1 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Satz 3 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

(3) Spendenbescheinigungen werden vom Bundesverband ausgestellt.

§ 14 staatliche Teilfinanzierung

Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Auf der Bundes- oder Landesebene werden bei Bedarf Schiedsgerichte eingerichtet. Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung.

§ 16 Auflösung

(1) Bei Erreichung des Parteizwecks löst sich die Grundeinkommenspartei auf.

(2) Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit . Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2) Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.

(3) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der fristgemäß abgegebenen Stimmen.

(4)Das Parteivermögen wird mit der Parteiauflösung in eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt, deren Ziele die Bewahrung universeller sozialer Rechte und Schutz des Grundeinkommens sowie Ausbau der sozialen Sicherheit und individueller Freiheit sind oder einer oder mehrerer solchen gemeinnützigen Stiftung oder Organisation gespendet. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

ABSCHNITT B: BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung oder Parteitagen festgesetzt und sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erforderlich.

(3) Beschließt die Mitgliederversammlung keinen Mitgliedsbeitrag so wird jedem Mitglied eine Spende an den Bundesverband empfohlen.

ABSCHNITT C: Finanzordnung

§ 1 Zuständigkeit

Dem Bundesschatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Er ist an die Vorschriften des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes gebunden und beachtet die Vorschriften des sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes.

§ 2 Rechenschaftsbericht

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts der Bundespartei sowie der Landesverbände gemäß dem fünften und sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Schatzmeister sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung der Partei und seiner unmittelbaren Gliederungen. Der Schatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

§ 3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

(1) Der Schatzmeister und die Landesverbände sind verpflichtet, Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen digitalen Buchführung (GoBD) zu führen.

(2) Bei unbaren Geschäftsvorfällen sind Belege innerhalb von zehn Tagen nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Dies kann durch geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch Scannen erfolgen.

(3) Werden Eingangsrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen bzw. innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, sind sie kontokorrentmäßig zu erfassen. Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern bzw. in den Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern periodenweise (z.B. monatliche Auftragsbuchhaltung), müssen vorher Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) ergriffen werden und die Erfassung muss innerhalb des folgenden Monats erfolgen.

(4) Die Landesverbände sind dazu angehalten, Ihre zuvor gesicherten Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben monatlich spätestens am 10. Tag des Monatsabschlusses beim Schatzmeister einzureichen.

§ 4 Auslagenersatz

Aufwendungen, die im Auftrag des Vorstandes getätigt wurden, werden im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt

§ 5 Verluste

Der Schatzmeister ist gehalten, keine Verluste zu erwirtschaften. Über zweckgebundene Anschaffungen und Ausgaben, die Verluste verursachen, entscheidet der Vorstand

§ 6 Verfügungsbeschränkung

Das Präsidium ist verpflichtet, über Ausgaben, die einen Betrag von 1.000,- € und mehr erreichen, einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

ABSCHNITT D: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 Unabhängigkeit

Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

§ 2 Zusammensetzung

Das Bundesschiedsgericht ist mit einer Vertrauensperson jeder Partei sowie einer Person, auf die sich beide Parteien einigen, als Richter zu besetzen. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf drei Mitglieder zu Richtern, die keine Vorstandsämter inne haben.

§ 3 Entscheidungsrahmen

Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

§ 4 Verschwiegenheit

Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.

§ 5 Beeinflussung

Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

§ 6 Geschäftsordnung

Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen, die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.